AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Metallhandwerk

  1. Allgemeines

1.1 Maßgebend für die Werkstoffe, für die Ausführung und das Aufmaß, für Angebote, Lieferungen und Leistungen sind – soweit im folgenden bzw. in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist – diese AGB, die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, Teil A und Teil B mit den Allgemeinen Technischen Vorschriften Teil C (Metallbau und Schlosserarbeiten nach DIN 18360) sowie die Gütevorschriften für nichtrostende Stähle (DIN 17440). Unsere AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit einem Auftraggeber, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

1.2 Mit der schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber gelten gleichzeitig diese AGB als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren AGB bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

  1. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Wünscht der Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags. In diesem sind die Arbeiten und das Material zu bezeichnen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zugang beim Auftraggeber gebunden bzw. bis zum Ablauf der separat ausgewiesenen Frist im schriftlichen Angebot. Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.2 Kostenvoranschläge und sämtliche dazugehörige Unterlagen, wie Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen, Schriftstücke, Konstruktionen, Modelle u.ä., bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben.

  1. Aufträge

3.1 Aufträge gelten als verbindlich angenommen, wenn der Auftraggeber einen Auftrag unterzeichnet, der diese AGB enthält oder in dem auf die im Geschäftslokal aushängenden AGB hingewiesen wird. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen AGB vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. Der Auftraggeber kann die Aushändigung dieser AGB verlangen, wenn sie nicht auf der Auftragsbestätigung oder dem Auftragsschein abgedruckt sind.

3.2 Im Auftragsschreiben oder im Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

3.3 Der Auftraggeber ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen.

3.4 Alle Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen, Schriftstücke, Konstruktionen, Modelle u.ä., die dem Auftraggeber bzw. ihm zuzurechnenden Dritten im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden, bleiben ausschließlich unser Eigentum. Die Unterlagen sind jederzeit auf Verlangen, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, unaufgefordert an uns zurückzugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an diesen Gegenständen ist ausgeschlossen.

  1. Preise

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unseren Fertigungsstätten, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

  1. Lieferzeit

5.1 Wir sind verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen oder tritt dadurch eine Verzögerung ein, haben wir unverzüglich, unter Angabe der Gründe, einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen.

5.2 Die von uns angegebenen Termine sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, stehen aber unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und beginnen erst nach Klärung aller Ausführungsdetails, insbesondere durch den Auftraggeber, frühestens jedoch mit Datum unserer Auftragsbestätigung und Leistung vereinbarter oder zu erbringender Akontozahlungen. Termine verlängern sich bei höherer Gewalt, z.B. Streiks, Aussperrungen, nachträglicher Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns und/oder unseren Zulieferanten und/oder deren Unterlieferanten die Leistung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, so haben Kunden im Sinne des 24 AGBG nur ein Rücktrittsrecht. Bei nicht zeitgerechter oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne schadensersatzpflichtig zu werden. Bei Verzug des Auftraggebers verlängern sich alle Termine um die Verzugsdauer zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Bei Verzug durch uns kann der Auftraggeber nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bei Nachfristablauf die Ausführung der Arbeiten bereits begonnen hat. Die Einhaltung von Terminen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

5.3 Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

  1. Montagen

6.1 Montagen erfolgen, sobald die örtlichen Verhältnisse ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Gerüste, Zufahrtswege, Wasseranschlüsse sowie Anschlüsse für Elektro-Werkzeuge, Stromentnahme, ferner das Stämmen und Schließen von Löchern, sind bauseits vom Auftraggeber ohne Berechnung zu stellen.

6.2 Entstehen infolge ungenügender bauseitiger Vorarbeiten oder Vorbereitung für die Montage Zeitausfälle oder mehrmalige Reisen, so sind die Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

6.3 Für etwaig eintretende, von uns nicht zu vertretende Beschädigungen oder Diebstähle der eingebauten Gegenstände und/oder auf dem Grundstück lagernden Teile wird kein kostenloser Ersatz geleistet.

  1. Zahlungen

7.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

7.2 Die Annahme von Wechseln und Akzepten behalten wir uns vor. Dabei anfallende Spesen trägt der Auftraggeber.

7.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechnen wir Verzugszinsen von 5 % p.a. über dem Bundesbankdiskontsatz. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweisen. Bei Zahlungsverzug oder Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren, Zahlungseinstellung oder Verschlechterung der Wirtschaftslage des Auftraggebers können wir alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Dies gilt auch, wenn einzelne oder alle Forderungen in ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo als anerkannt gilt. Werden ausnahmsweise im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren Wechsel oder scheckmäßige Haftungen unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt vor Einlösung der vom Kunden akzeptierten Wechsel nicht.

8.2 Der Auftraggeber darf die von uns gelieferten Waren nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager sind die von uns gelieferten Waren ausdrücklich auszuschließen. Bei Zwangsvollstreckungen hat der Auftraggeber auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns sofort schriftlich zu benachrichtigen. Etwaige Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware ausreichend gegen Einbruchsdiebstahl, Feuer- und Wasserschaden, Vandalismus zu versichern, sowie die Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes an uns im Voraus abzutreten.

8.4 Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber, erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, werden wir Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Ware gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

8.5 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber, hat dieser seinerseits die Ware bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer zu liefern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall im voraus alle seine Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung, auch evtl. künftig zustehende Forderungen, entsprechend dem Wert der Lieferung oder des Miteigentumsanteils, an uns ab. Wir sind berechtigt, sobald der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Forderungsabtretung oder den Eigentumsvorbehalt gegenüber den Dritten anzuzeigen. Bei Verbindung oder Vermischung unserer eigenen mit fremder Ware gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der mitverkauften fremden Ware. Der Auftraggeber bleibt zur Forderungseinziehung im eigenen Namen berechtigt. Der Auftraggeber hat den Erlös aus der Weiterveräußerung unserer Ware jeweils sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind bzw. werden. Bei Zahlungseinstellung, Konkurs-/Vergleichsantrag des Auftraggebers oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderung automatisch und gehen auf uns über.

8.6 Zur Durchsetzung unserer Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt gegen die Abnehmer des Auftraggebers, überlässt uns dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen und Auskünfte, insbesondere aus seinen Geschäftsbüchern. Leistet der Auftraggeber bei

vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung nicht sofort Barzahlung, hat er unsere Ware einrede los herauszugeben. Wir dürfen unsere Eigentumsvorbehaltsware wegnehmen und hierzu auch die Lager und Geschäftsräume des Auftraggebers betreten. Rücknahmekosten trägt der Auftraggeber. Wir können zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich verwerten. Die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware stellt keinen Rücktritt unsererseits vom Vertrag dar, sondern die Verwertung im Rahmen des Schadensersatzes.

8.7. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der von uns gelieferten Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

  1. Gewährleistung

9.1 Alle Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, und zwar offene Mängel nach Auslieferung bzw. Ausführung der Arbeiten, verdeckte Mängel nach Entdeckung. Im Rahmen der Nachprüfung der gerügten Mängel sind wir zu genauer Überprüfung einschließlich Besichtigung berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich des vereinbarten Preises besteht bei Beanstandung nur in Höhe des Betrages des im einzelnen gerügten Gegenstandes bzw. der gerügten Arbeitsleistung.

9.2 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern nicht ein Verschulden unsererseits vorliegt,

9.2.1 wenn die Gegenstände vom Kunden nicht sachgerecht aufgestellt oder benützt bzw. mit ungeeigneten, z.B. nicht von uns stammenden oder nicht den Originalspezifikationen entsprechenden Teilen verbunden oder in solche eingebaut werden;

9.2.2 bei natürlichem Verschleiß, ferner bei Fehlen, bedingt durch unsachgemäße Einwirkung, Fehlbedienung und nachlässige Behandlung;

9.2.3 bei Schäden im Zusammenhang mit Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durch den Auftraggeber und/oder Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Anweisung hierzu;

9.2.4 wenn der Auftraggeber unsere Betriebs- und/oder Wartungsanweisungen nicht befolgt.

9.3 Materialbedingte Farbabweichungen und/oder Farbabstufungen bei eloxierten Teilen, die weder äußeres Erscheinungsbild noch Funktionalität verändern, bleiben vorbehalten, es sei denn, wir haben schriftlich etwas anderes zugesichert.

9.4 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

9.5 Für Maschinen und Anlagen, die nicht durch unsere Fachmonteure installiert bzw. in Betrieb genommen werden, bezieht sich die Gewährleistung nur auf den Lieferumfang.

9.6 Die Gewährleistung erstreckt sich für

9.6.1 statisch feststehende Teile, auf zwei Jahre;

9.6.2 elektrisch, pneumatisch und hydraulisch angetriebene Teile, auf ein Jahr;

9.6.3 alle elektrischen Antriebs-, Steuerungs- und Regelgeräte auf die Gewährleistungsart und -zeit unserer Zulieferanten maximal aber zwölf Monate ab Gefahrübergang;

 

  1. Haftungsbegrenzung

10.1 Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, soweit sich die Zusicherung lediglich auf die Vertragsgemäßheit unserer Leistungen und Lieferungen erstrecken, wir erfolgreich nachgebessert haben und soweit nicht auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

10.2 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere für Mangelfolgeschäden (soweit nicht von vertraglichen Zusicherungen erfasst), aus unerlaubter Handlung und aus sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, insbesondere auch Zulieferanten.

10.3 Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

11.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht das einheitliche UN-Kaufrecht.

11.2 Erfüllungsort ist Kelheim.

11.3 Im Verkehr mit Auftraggebern im Sinne des  24 AGBG ist Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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